Satzung des Segel-Club Tespe e.V.
§ 1 Zweck des Clubs
1. Der am 01. Mai 1975 in Tespe gegründete Segel-Club Tespe bezweckt auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit und des Amateurgedankens die Förderung, Pflege und Ausbildung des Segelsports und der Jugendarbeit. Der Segel-Club Tespe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist Mitglied des LandesSportBundes Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
2. Jede Betätigung innerhalb des Clubs auf politischem, wirtschaftlichem oder konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen. Der SCT hat seinen Sitz in Tespe.
3. Der § 4 Abs. 2 der Gemeinnützigkeit VO vom 24.12.1953 wird zum Gegenstand dieser Satzung gemacht.
Es dürfen
a) etwaige Gewinne nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs erhalten.
b) in dem Club keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Der Stander
Der Stander des Clubs zeigt auf einem dunkelblauen Grund ein orangefarbenes „T“.
§ 3 Standerführung
Der Stander darf nur von Vereinsmitgliedern geführt werden. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Stander zurückzugeben.
§ 4 Die Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme als vorläufiges Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Mehrheitsentscheidung des Vorstandes. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch freiwilligen Austritt. Die Kündigung ist nur schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Jahresende möglich.
b) durch Tod. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Die Witwe oder ein Erbe wird auf Antrag ordentliches Mitglied. Hierbei kann sofort entschieden werden.
c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsvorschriften gröblich verstoßen hat oder wenn ein Ausschluss eines Mitgliedes von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern in schriftlicher Form gefordert wird, durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
d) bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung trotz eingeschriebener Mahnung länger als einen Monat in Verzug sind.
§ 5 Beitrag und Arbeitsstunden
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
Jedes ordentliche Mitglied, das einen Liegeplatz in Anspruch nimmt, hat eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde muss ein bestimmter Betrag gezahlt werden.
Der Jahresbeitrag, die Arbeitsstunden und der zu zahlende Betrag für jede nicht geleistete Arbeitsstunde und die Arbeitsstunden werden von der Jahreshauptversammlung Mitgliederversammlung festgelegt
Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes verbleiben diese Zahlungen beim Verein und gehen in das Vereinsvermögen über.
§ 6 Organe
Die Organe des Clubs sind: - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand
§ 7 Die Versammlungen
Im ersten Quartal jeden Jahres findet eine Jahreshauptversammlung statt. Im Übrigen werden Mitgliederversammlungen vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Ferner ist der Vorstand verpflichtet, eine Versammlung einzuberufen, wenn dieses von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich beantragt wird. Zu den Versammlungen müssen die Mitglieder vom Vorstand in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung nicht später als 14 Tage vor dem Tag der Versammlung eingeladen werden. Mitgliederversammlungen sind, soweit satzungsgemäß einberufen, stets beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Antrag auf Satzungsänderung ist nicht später als 28 Tage vor dem Tag der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die beantragte Satzungsänderung ist auf die Tagesordnung zu setzen. Die beantragte Neufassung der Satzung ist allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Versammlung bekannt zu geben.
§ 8 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl muss geheim erfolgen, wenn dieses von einem der anwesenden Mitglieder beantragt wird. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtsdauer aus, muss der Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzt werden. Auf jeder Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand des Clubs besteht aus mindestens 6 Mitgliedern. Dies sind: - der 1. Vorsitzende - der 2. Vorsitzende - der Kassenwart - der Schriftführer - der Jugendwart - der Hafenmeister.
Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand das ausgeschiedene Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ersetzen. Die Zuwahl ist in jedem Fall auf die restliche Amtszeit des Vorstandes beschränkt und wird mit der regulären Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung hinfällig. Das gilt auch für außerhalb des satzungsgemäßen Wahlturnus durch die Mitgliederversammlung nachgewählte Vorstandsmitglieder.
Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
Für die Wahrnehmung der Vorstandsfunktionen werden keine Vergütungen gezahlt. Alle Vorstandsmitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.
§ 10 Das Protokoll
Die von den Vereinsorganen (§ 7) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
§ 11 Die Jugendarbeit
Es ist vom Club beabsichtigt, Jugendarbeit zu leisten.
§ 12 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleichlaufend mit dem Kalenderjahr.
§ 13 Der Liegeplatz
Die Vereinsmitgliedschaft beinhaltet nicht den Anspruch auf einen Liegeplatz.
§ 14 Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs erfolgt, wenn 4/5 aller Mitglieder in einer Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss fassen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DLRG-Ortsgruppe Elbmarsch e.V., Drage (Verzeichnisnummer 223), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Winsen/Luhe.
§ 16 Eintragung ins Vereinsregister
Der Verein ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Sitz des Vereins ist Tespe.
- Satzungsänderungen in § 1.1, § 1.3. c), § 9 und § 14 wurden auf der Jahreshauptversammlung am 22. Jan. 2000 satzungsgemäß beschlossen. - Satzungsänderungen in § 1.1 und § 4.1 wurden auf der Jahreshauptversammlung am 20. Jan. 2001 satzungsgemäß beschlossen. - Satzungsänderungen in § 4.1 wurden auf der Jahreshauptversammlung am 19. Jan. 2002 satzungsgemäß beschlossen.
- Satzungsänderungen in § 7 wurden auf der Jahreshauptversammlung am 14. Jan. 2006 satzungsgemäß beschlossen. - Satzungsänderungen in § 4.1 und § 5 wurden auf der Jahreshauptversammlung am 26. Jan. 2008 beschlossen. - Satzungsänderungen in § 4.1, § 5, § 9 und § 13 wurden auf der Jahreshauptversammlung am 17.01.2015 beschlossen. - Satzungsänderung in § 9 wurde auf der Jahreshauptversammlung am 16.1.16 beschlossen.
Tespe, 16. Januar 2016
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